Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1.   Den Leistungen der IMSTec GmbH (im nachfolgenden IMSTec genannt) liegen die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugrunde.

2.  Entgegenstehende Geschäftsbedingungen werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Vertragserfüllung durch IMSTec nicht Vertragsbestandteil.

3.   Soweit IMSTec besondere Vertragsbedingungen verwendet und einbezieht, gelten die nachfolgenden Bedingungen ergänzend.
 

§ 2 Vertragsschluss

1.   Angebote sind freibleibend. Aufträge werden mit ihrer schriftlichen Bestätigung zu den nachstehenden Bedingungen angenommen. Mündliche Nebenabreden - soweit sie sich auf Nebenabreden vor Vertragsschluss beziehen -  bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

2.   IMSTec behält sich vor, von den Angebotsunterlagen geringfügig abzuweichen, sofern dieses aufgrund rechtlicher oder technischer Normen zwingend erforderlich ist, und soweit die Brauchbarkeit der von IMSTec erbrachten Leistung für den Kunden dadurch nicht beeinträchtigt wird. IMSTec wird den Kunden hierauf hinweisen.

§ 3 Vertragsgegenstand

1.   Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus der vor Vertragsabschluss vereinbarten Leistungsbeschreibung.

2.   Soweit diese Leistungsbeschreibung durch IMSTec erfolgt, beruht sie auf den Angaben des Kunden.

3.   Der Kunde erteilt IMSTec die dazu notwendigen Informationen über den Ist-Zustand, die vorgesehenen Anwendungsgebiete, über verfahrenstechnische Ziele und Prioritäten und über alle sonstigen in seiner Sphäre liegenden Vorgaben. Der Kunde ist verpflichtet, die Mehrkosten zu tragen, die aufgrund der Unrichtigkeit einer dieser Informationen entstehen.

4.   IMSTec ist berechtigt, mit der Erfüllung ihrer Vertragspflichten Dritte zu beauftragen.

§ 4 Änderungsverlangen

1.   Der Kunde trägt dafür Sorge, dass die für ihn gegenüber IMSTec im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrages auftretenden Personen die erforderliche Vertretungsmacht haben. Zur Durchführung des Auftrages in diesem Sinne gehört auch die Beauftragung der IMSTec mit Änderungen im Rahmen eines bereits erteilten Auftrags.

2.   Wird der Auftrag nach Aufwand abgerechnet, kann der Kunde jederzeit Auftragsänderungen verlangen. Zur Annahme des Änderungsverlangens ist IMSTec nur im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten verpflichtet. Im Falle der Auftragsannahme durch IMSTec verlieren frühere Kostenvoranschläge und Zeitpläne ihre Verbindlichkeit, auch wenn sie nicht durch revidierte Kostenvoranschläge und Zeitpläne ersetzt werden. Auf Verlangen und auf Kosten des Kunden wird IMSTec jedoch angepasste Kostenvoranschläge und Zeitpläne vorlegen.

3.   Wird der Auftrag nach Festpreisen abgerechnet, so sind alle im ursprünglichen Angebot von IMSTec enthaltenen Positionen durch die vereinbarte Vergütung abgegolten. Darüber hinaus durchgeführte Arbeiten werden nach Aufwand zu den Sätzen verrechnet, die bei IMSTec zum Zeitpunkt der betreffenden Aufträge aktuell sind.

IMSTec ist nach eigener Wahl berechtigt, solche Zusatzarbeiten entweder unabhängig von einer evtl. Gesamtentgegennahme mit ihrer Fertigstellung in Rechnung zu stellen oder ihre Durchführung von der Erbringung angemessener Vorschüsse abhängig zu machen.

4.   Erkennt IMSTec während der Durchführung des Auftrags, dass dieser im Hinblick auf die mittlerweile herausgearbeiteten Tatsachen und Anforderungen modifiziert werden muss, wird IMSTec den Kunden hierauf hinweisen und ihm einen Änderungsvorschlag unterbreiten. Der Kunde ist verpflichtet, zu diesem Vorschlag unverzüglich Stellung zu nehmen. Soweit das Änderungserfordernis nicht auf einer Tatsache oder Anforderung aus der Sphäre von IMSTec beruht, erklärt der Kunde mit seinem Einverständnis zur Änderung gleichzeitig seine Bereitschaft, die daraus entstehenden erforderlichen Mehrkosten zu übernehmen.

5.   Wird der Auftrag nach Festpreisen abgerechnet, ist IMSTec berechtigt, ein Änderungsverlangen des Kunden bezüglich des ursprünglich erteilten Auftrags abzulehnen. Ist IMSTec bereit, ein solches Änderungsverlangen zu berücksichtigen, teilt IMSTec dem Kunden den Umfang der erforderlichen Änderung mit. Der Kunde ist verpflichtet, zu dieser Mitteilung unverzüglich Stellung zu nehmen. Mit seinem Einverständnis zum Änderungsumfang erklärt der Kunde gleichzeitig seine Bereitschaft, die aus der Änderung entstehenden erforderlichen Mehrkosten zu übernehmen.

§ 5 Erfüllung

1.   Eine Leistungszeit ist nur dann verbindlich, wenn sie als verbindlich bezeichnet wurde. IMSTec ist zu Teilleistungen berechtigt, diese sind vom Kunden anzunehmen.

2.   Bei notwendigen Änderungen des Auftrags oder Änderungen aufgrund eines entsprechenden Verlangens des Kunden verlängert sich die Leistungszeit um die zur Ausführung der Änderung erforderliche Zahl der Tage.

3.   Die Frist zur Erfüllung verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhersehbaren Hindernissen, die außerhalb des Willens und des rechtlichen Einflusses von IMSTec liegen, soweit die Vertragserfüllung für IMSTec auf Grund solcher Hindernisse vorübergehend unmöglich oder unzumutbar ist. Dies gilt auch dann, wenn diese Hindernisse aus derartigen Gründen beim Vorlieferanten/Subunternehmer der IMSTec eintreten.
 

§ 6 Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug, Preiserhöhung

1.

a.  Die Leistungen werden - soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart - zu den am Tage des Vertrags­ab­schlusses gültigen Preisen ausgeführt. 
b.  Die Preise im Angebot sind Nettopreise (ohne MwSt.). 
c. Sonstige Aufwendungen, einschließlich Aufenthalts- und Fahrtkosten, werden zusätzlich berechnet.
d.   Transport- u. Versicherungskosten trägt der Kunde.

2.   Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. IMSTec ist berechtigt, für Lieferungen und Leistungen jederzeit Vorauskasse oder eine frühere Fälligkeit zu verlangen.

3.   Vorausbezahlte Leistungen müssen vom Kunden während der vereinbarten Vertragslaufzeit in Anspruch genommen werden. Wenn nicht abweichend geregelt, erhält der Kunde keine Gutschrift oder Rückvergütung für schuldhaft von ihm nicht in Anspruch genommene Leistungen.

4.   Bei Zahlungsverzug kann IMSTec Verzugszinsen in Höhe von 15 % p. a. erheben. Ein darüber hinausgehender Schaden bleibt unberührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens nachgelassen. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so werden sämtliche Forderungen zur Zahlung fällig. Dies gilt auch bei einer wesentlichen Vermögensverschlechterung und bei Zahlungseinstellung des Kunden.

5.   IMSTec kann wiederkehrende Entgelte für Leistungen an Kunden durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von drei Monaten erhöhen.

6.   Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur aufgrund gesonderter Vereinbarung und nur erfüllungshalber, Spesen gehen zu Lasten des Kunden.

§ 7 Geistige Rechte

1.   Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erlangt der Kunde  an den Leistungen von IMSTec ein einfaches, nicht ausschließliches, beschränktes Nutzungsrecht. Im Übrigen verbleiben die geistigen Rechte bei IMSTec.

2.   Die Nutzung von IMSTec im Rahmen des Auftragsverhältnisses erstellter oder zur Verfügung gestellter Programme der elektronischen Datenverarbeitung sowie das Design und die Methoden der Problemlösung sowie Materialien (Schriftwerke oder andere Werke in schriftlicher, maschinenlesbarer oder anderer Darstellungsform, wie z.B. Programmlisten, Hilfsprogramme, Dokumentationen, Protokolle, Zeichnungen, Schulungsunterlagen und ähnliche Werke) unterliegen unabhängig von der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit  neben den gesetzlichen folgenden Beschränkungen:

   a.   Ein Programm darf zu einem Zeitpunkt immer nur in eine Zentraleinheit geladen werden. Die Nutzung im Netz ist nur aufgrund einer eigenen ausdrücklichen Lizenz zulässig. Soweit kein technischer Kopierschutz entgegensteht, ist der Kunde berechtigt, eine Sicherungskopie des Programmträgers zu erstellen. Weitere Vervielfältigungen sind unzulässig.

   b.   Das Nutzungsrecht berechtigt nicht, das Programm, die Programmlösung oder die Materialien Dritten zu verleihen oder zu vermieten. Es darf auch nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein, die zu einem vergleichbaren wirtschaftlichen Ergebnis führen, wie z. B. Verkauf von Rückkaufsoptionen. Eine Bearbeitung der Programme, insbesondere das Deassemblieren oder Debuggen sowie die Verwendung eines Teils des Programmcodes ist unzulässig.

Ansonsten ist der Kunde zur Weitergabe der ihm im Rahmen des Vertrages eingeräumten geistigen Rechte und entsprechender Unterlagen oder Datenträger nur berechtigt, soweit dies der Vertragszweck erfordert.

   c.   Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch bei der Übertragung an Wiederverkäufer oder an andere Nutzer. Der Kunde wird dafür Sorge tragen, dass Wiederverkäufer den Umfang der Rechtseinräumung kennen und die Einhaltung vorstehender Beschränkungen im Verkehr mit ihren Abnehmern wirksam in ihrer Auftragsgestaltung durchsetzen und sie als Endnutzer wirksam vertraglich übernehmen.

   d.   Die Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte ist nur zulässig unter Verzicht auf die Nutzungsrechte und unter Einverständnis des Rechtserwerbers mit den vereinbarten Überlassungsbedingungen.   

3.

   a.   Bei Erfindungen durch lediglich einen Vertragspartner stehen die Rechte an Informationen und Entwicklungsergebnissen jeweils dem Vertragspartner zu, von dem sie erarbeitet worden sind. Hierauf beruhende Schutzrechte stehen dem jeweiligen Vertragspartner zu; er ist allein verfügungsberechtigt. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, damit die Erteilung von gewerblichen Schutzrechten nicht durch neuheitsschädliche Vorgänge gefährdet oder verhindert wird. Die Vertragspartner werden gewerbliche Schutzrechte, welche für den Vertragsgegenstand von Bedeutung sind, soweit rechtlich möglich und zumutbar, erwirken und aufrechterhalten.

   b.   Bei gemeinschaftlich gemachten Erfindungen, die sich nicht getrennt zum Patent- und/oder Gebrauchsmusterschutz anmelden lassen, werden sich die Vertragspartner über Anmeldung, Bearbeitung und Aufrechterhaltung der Schutzrechte von Fall zu Fall verständigen. Gemeinschaftliche Erfindungen sowie darauf erteilte Schutzrechte gehören beiden Vertragspartnern. Jeder Vertragspartner ist zur Nutzung ohne Zahlung eines Entgeltes an den anderen Vertragspartner berechtigt.

   c.   Jeder Vertragspartner soll den anderen über Verletzungen der auftragsbezogenen gewerblichen Schutzrechte informieren. Der Vertragspartner, der die Verletzung feststellt, kann rechtliche Schritte gegen den Verletzer einleiten und vom anderen Vertragspartner verlangen, dass dieser ihn in der gerichtlichen Auseinandersetzung unterstützt und sich an den Kosten beteiligt. Während der Dauer dieser Vereinbarung darf kein Vertragspartner gewerbliche Schutzrechte angreifen, die für den anderen Vertragspartner zur Durchführung dieser Vereinbarung von Bedeutung sind. Die im Rahmen der Entwicklungsarbeiten gewonnenen Kenntnisse (Know-how einschließlich etwaiger gewerblicher Schutzrechte) darf lediglich der Vertragspartner, dem sie zustehen, auch zu anderen Zwecken als zur Durchführung dieses Vertrages nutzen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1.   IMSTec behält sich die Einräumung der im Rahmen des Vertrages zu erbringenden geistigen Rechte und das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandener oder entstehender Forderungen vor.

2.   Der Kunde ist zur Weiterveräußerung von Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Es ist ihm jedoch untersagt, die Vorbehaltsware sicherungszuübereignen oder zu verpfänden. Verfügungen Dritter, insbesondere Pfändungen und Abtretungen, sind IMSTec unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen mitzuteilen.

3.   Im Falle eines Zahlungsverzuges oder zu erwartender Zahlungseinstellung des Kunden ist IMSTec berechtigt, die sich noch in seinem Besitz befindliche Vorbehaltsware abzuholen. Der Kunde hat den zur Abholung der Unterlagen und Datenträger sowie sonstiger Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeitern von IMSTec den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Bürozeiten auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten.

4.   Der Eigentumsvorbehalt und die Nutzungsrechte werden auf Anforderung des Kunden freigegeben, wenn der Sicherungswert die zu sichernde Forderung um mehr als 120 % übersteigt.

§ 9 Abnahme, Gefahrübergang bei Lieferung

1.

   a.   Der Kunde hat unverzüglich zu prüfen, ob die von IMSTec erbrachten Leistungen im Wesentlichen den vertraglich vorgesehenen Anforderungen entsprechen. In diesem Fall hat er unverzüglich schriftlich gegenüber IMSTec die Abnahme zu erklären.

   b.   Liegen keine oder nur unwesentliche Abweichungen vor, hat der Kunde unverzüglich schriftlich gegenüber IMSTec die Abnahme zu erklären. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, kann IMSTec eine angemessene Frist zur Abgabe der Erklärung setzen. Das Arbeitsergebnis gilt mit Ablauf der Frist als angenommen, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert hat oder der Kunde das Arbeitsergebnis vorbehaltlos in Gebrauch nimmt.

   c.   Ergibt die Prüfung, dass unwesentliche Abweichungen von den vertraglich festgelegten Anforderungen vorliegen, hat der Kunde diese Mängel in der schriftlichen Abnahmeerklärung fest zu halten.

   d.   Bei wesentlichen Abweichungen von den vertraglich festgelegten Anforderungen hat IMSTec diese Mängel in angemessener Frist zu beseitigen und dem Kunden das Arbeitsergebnis nach Beseitigung erneut zur Abnahme bereit zu stellen.

   e.   Der Kunde ist verpflichtet, IMSTec unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, wenn ihm während der Prüfung Abweichungen gegenüber den vertraglich festgelegten Anforderungen bekannt werden. Während der Prüfung festgestellte, nicht wesentliche Abweichungen der Leistungen von den vertraglich festgelegten Anforderungen berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. Diese nicht wesentlichen Abweichungen werden in den schriftlichen Abnahmeerklärungen als Mängel festgehalten.

2.   Bei Lieferungen geht die Gefahr spätestens mit der Absendung des Vertragsgegenstandes auf den Kunden über, auch dann, wenn IMSTec die Anlieferung und das Aufstellen des Lieferungsgegenstandes übernommen hat. Angelieferte Gegenstände sind vom Kunden unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte selbst dann entgegenzunehmen, wenn Mängel, die die Funktionstauglichkeit nicht vollkommen ausschließen, vorliegen.

§ 10 Rechte Dritter

1.   Die IMSTec wird den Kunden auf eigene Kosten gegen alle Ansprüche Dritter verteidigen, die aus einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes durch vertragsmäßig genutzte Materialien hergeleitet werden, und dem Kunden Kosten oder Schadensersatzbeträge erstatten, die von einem Gericht auferlegt wurden oder in einem Vergleich enthalten sind, der zuvor von der IMSTec gebilligt wurde, sofern der Kunde

   (1) die IMSTec von der Geltendmachung solcher Ansprüche unverzüglich schriftlich benachrichtigt

   und

   (2)  der IMSTec alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten

   bleiben.

Der Kunde wird die IMSTec hierbei unterstützen.

2.   Sind solche Ansprüche geltend gemacht worden oder ist deren Geltendmachung zu erwarten, kann die IMSTec auf ihre Kosten ein Nutzungsrecht erwerben oder die Materialien ändern oder gegen gleichwertige Materialien austauschen. Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, nach schriftlicher Aufforderung durch die IMSTec die Materialien an diese zu retournieren. In diesem Falle erstattet die IMSTec dem Kunden den vom Kunden für die Erstellung der Materialien an die IMSTec bezahlten Betrag sowie eigene Schäden des Kunden nach Maßgabe von § 13 (Haftung). Diese Verpflichtungen der IMSTec gegenüber dem Kunden hinsichtlich Ansprüchen aus der Verletzung von Rechten Dritter sind abschließend.

3.   Ansprüche gegen die IMSTec sind ausgeschlossen, falls sie darauf beruhen, dass

   a.   vom Kunden bereitgestellte Bestandteile in Materialien eingebaut werden oder die IMSTec Entwürfe, Spezifikationen oder Anweisungen des Kunden oder in seinem Auftrag handelnder Dritter zu beachten hat;

   b.   Materialien vom Kunden verändert werden;

   c.   die Materialien gemeinsam mit den anderen Produkten, Daten, Vorrichtungen oder Geschäftsmethoden kombiniert, in Betrieb genommen oder genutzt werden, die nicht von IMSTec geliefert wurden oder Materialien an Dritte, die nicht zu seinem Unternehmen gehören, vertrieben bzw. zu deren Gunsten betrieben oder genutzt werden.

§ 11 Datenschutz

Der Kunde ist damit einverstanden, dass die IMSTec seine Kontaktinformationen, einschließlich Namen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, in allen Ländern, in denen die IMSTec und ihre verbundenen Unternehmen geschäftlich tätig sind, speichern und nutzen dürfen. Solche Informationen können im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung verarbeitet und genutzt werden und an Subunternehmer, Business Partner und Bevollmächtigte der IMSTec und ihrer verbundenen Unternehmen zum Zwecke der gemeinsamen Geschäftsaktivitäten, einschließlich der Kommunikation mit den Kunden, weitergegeben werden (z. B. zur Bearbeitung von Bestellungen, für Werbekampagnen, zur Marktforschung).

§ 12 Gewährleistung

Soweit IMSTec nach den gesetzlichen Vorschriften Gewähr zu leisten hat, gilt folgendes:

1.   Solange IMSTec den Verpflichtungen auf Behebung der Mängel durch Nachbesserung oder Austausch mit fehlerfreier Ware nachkommt, hat der Kunde nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Eine Gewährleistung seitens IMSTec entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung seitens IMSTec Veränderungen am Leistungsgegenstand vorgenommen hat.

2.   Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich auf Mängel und Qualität zu prüfen und erkennbare Mängel und Beanstandungen anzuzeigen.

3.   Mängel sind schriftlich unter genauer Beschreibung der Fehlfunktion und der Art der Störung zu melden. Von IMSTec bereitgestellte, dem Kunden zumutbare Testverfahren sind durchzuführen und deren Ergebnisse mitzuteilen.

4.   Der Kunde trägt die Kosten einer Untersuchung durch IMSTec, wenn die Mängelrüge unbegründet war. Insoweit gelten aktuelle Preise von IMSTec.

5.   Auf Grund der vielfältigen Zusammenhänge ist es nach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich, Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen vollkommen auszuschließen. Eine Gewährleistung wird daher insoweit nicht übernommen, als Fehler sich nicht oder nur unwesentlich auf die bestimmungsgemäße Benutzbarkeit des Programms auswirken. Gewährleistet wird deshalb lediglich die Nutzbarkeit der Programme entsprechend der in der Programmbeschreibung dargestellten Arbeitsweise, sofern die zur Verwendung der Programme erforderliche Hardwarekonfiguration vorhanden ist.

6.   Erbringt IMSTec ausschließlich Dienstleistungen, so besteht bei diesen kein Anspruch auf Gewährleistung.

§ 13 Haftung

1.   Soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Kunden gegen IMSTec ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. IMSTec haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haftet sie nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

2.   Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet IMSTec - außer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

3.   Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen einer garantierten Beschaffenheit.

4.   Soweit die Haftung von IMSTec ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

5.   Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

6.   Gewährleistungsansprüche aus Mangel- und Mangelfolgeschäden sind insbesondere ausgeschlossen, soweit sie die durch die Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckte Versicherungssumme von 5.000.000 Euro übersteigen. Dies gilt insbesondere für auf dem Mangel und seinen Folgen beruhenden Nutzungsausfall und entgangenen Gewinn wegen Stillstand der Anlage o. ä. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für den Fall, dass der Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen wurde sowie für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln des Unternehmens und/oder seiner Erfüllungsgehilfen.

§ 14 Zurückbehaltung und Aufrechnung

Zurückbehaltung und Aufrechnung sind nur zulässig, wenn die diesen Gestaltungsrechten zugrunde liegenden Forderungen und Ansprüche entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 15 Abtretung von Ansprüchen

Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag abzutreten oder zu übertragen.

§ 16 Sonstige Rechte und Pflichten der Parteien

Der Kunde und IMSTec stimmen darin überein, dass

1.   keine der Parteien das Recht hat, Marken, Unternehmenskennzeichen oder sonstige Kennzeichen des anderen oder eines seiner Unternehmen in der Werbung oder in Veröffentlichungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des anderen zu benutzen;

2.   der Austausch vertraulicher Informationen einer separaten schriftlichen Vereinbarung bedarf;

3.   keine der Parteien daran gehindert ist, ähnliche Verträge mit anderen abzuschließen;

4.   jede Partei der anderen nur die Lizenzen und Rechte einräumt, die ausdrücklich spezifiziert und vereinbart werden. Darüber hinaus werden keine Lizenzen oder Rechte (einschließlich solcher zur Nutzung von Patenten) eingeräumt.

5.   Der Schriftverkehr auf elektronischem Wege erfolgen kann, soweit dies unter geltendem Recht zulässig ist, die Identität des Absenders und die Authentizität des Dokuments durch einen Identifizierungscode (Benutzer-ID) nachgewiesen ist;

6.   jede Partei, bevor sie rechtliche Schritte wegen Nichterfüllung einer Vertragsbedingung unternimmt, dem anderen die Erfüllung in angemessener Weise ermöglichen wird;

7.   Ansprüche aus diesem Vertrag - soweit nicht in § 12 (Gewährleistung) dieser Geschäftsbedingungen abweichend geregelt - einer einjährigen Verjährungsfrist unterliegen, soweit nicht eine längere Frist zwingend gesetzlich vorgesehen ist;

8.   mit Ausnahme von Zahlungsverpflichtungen keine der Parteien für die Nichterfüllung von Verpflichtungen aus Gründen, die außerhalb ihres eigenen Einflussbereichs liegen, verantwortlich ist;

9.   der Kunde nicht berechtigt ist, Leistungen unter diesem Vertrag oder Teile hiervon seinerseits auf den Markt zu bringen oder in anderer Weise bereitzustellen;

10. der Kunde die Verantwortung für die durch den Einsatz der Services angestrebten und damit erzielten Ergebnisse trägt. Die organisatorische Einbindung der Materialien der IMSTec in den Betriebsablauf des Kunden ist von diesem eigenverantwortlich vorzunehmen;

11. der Kunde verpflichtet ist, IMSTec ausreichenden, freien und sicheren Zugang zu seinen Räumlichkeiten und Systemen zu verschaffen und ihr ein Recht zur Nutzung daran einzuräumen, damit IMSTec ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllen kann;

12. es in der Verantwortung des Kunden liegt, alle anwendbaren Import- und Exportgesetze einzuhalten;

§ 17 Unwirksamkeit einer Klausel; Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1.   Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine wirksame Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

2.   Erfüllungsort sowie Gerichtsstand ist der Sitz von IMSTec, soweit der Kunde Kaufmann ist.

3.   Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

4.   Die IMSTec ist berechtigt, von allen Verträgen zurückzutreten, sofern der Antrag auf gerichtliches Vergleichs-, Konkurs- oder Insolvenzverfahren für den Kunden gestellt wurde.

B. Besonderer Teil

I. Werkvertrag

§ 1 Vertragsgegenstand

1.   Die genaue Bezeichnung und Spezifikation der von IMSTec durchzuführenden Leistungen und die Vergütung ergeben sich aus einem gesonderten Angebot der IMSTec. Dabei erfolgt die Durchführung von Leistungen hinsichtlich eines Einzelauftrages seitens IMSTec ausschließlich entsprechend der vorliegenden Bedingungen, wobei der allgemeine Teil der AGBs (A.) ergänzend zur Anwendung kommt.

2.   Leistungen im Sinne dieser Bedingungen können im Bereich der Halbleiter/Mikrosystemtechnik sowie der Medizintechnik sein:

   a.   Erstellung von Softwarelösungen im Bereich Manufacturing Execution System (MES), mithin zur Bewertung technischer Prozessdaten

   b.   Erstellung von Softwarelösungen in der Anlagen- und Prozesstechnik

   c.   Erstellung von Vorrichtungen und Anlagen

§ 2 Leistungen der IMSTec

Der genaue Inhalt der Leistungen seitens IMSTec ergibt sich aus dem Einzelauftrag. Überwiegend werden die Leistungen in aufeinander folgenden Phasen erbracht, wobei die Teilleistungen folgende Abschnitte aufweisen können:

1.   

   a.   Entwicklung von Software, etwa

         - Basisinspektionssoftware

         - MES-Systemarchitektur nach MES (Manufacturing Execution Systems)

         - Automated Material Handling (AMH)

   b.   Entwicklung von Prototypenhardware

   c.   Aufbau eines Systems, Test und Erprobung bei IMSTec

   d.   Installation und Test beim Kunden

   e.   Training und Dokumentation

   f.   Endabnehmertest beim Kunden

   g.   Produktionsdurchführung und Feinjustage; Evaluierung und Migration

2.   Darüber hinausgehende Leistungen sind nicht vereinbart.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden

1.   Der Kunde ist verpflichtet, in allen Teilbereichen des Projektes durch qualifizierte Projektmanager IMSTec zu unterstützen. Falls dies erforderlich ist, hat der Kunde IMSTec darüber hinaus auch den Zugang zu Produktionsräumen zu gewähren. Diesbezügliche Einzelheiten werden im Pflichtenheft spezifiziert und in zwischen den Parteien abgestimmten Zeitplänen festgehalten. Der Kunde hat die gemeinsam definierten Ressourcen nicht nur zeitgerecht, sondern auch unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

2.   Der Kunde hat seine Mitwirkungspflichten fristgerecht zu erfüllen; wobei IMSTec nicht verpflichtet ist, den Kunden auf seine Verspätung hinzuweisen.

3.   Geschieht dies nicht und entstehen dadurch Verzögerungen und/oder Mehraufwand, kann IMSTec - unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte - Änderungen des Zeitplans und der vereinbarten Preise/Gebühren verlangen. Ferner kann IMSTec dem Kunden eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten setzen nach deren Ablauf IMSTec zur Kündigung des Vertrages berechtigt ist. Eine automatische Vertragsaufhebung nach Ablauf der Frist erfolgt jedoch nicht.

§ 4 Projektorganisation

1.   Beide Parteien bestimmen im Rahmen des Einzelauftrages als zeichnungsberechtigt benannte Person als diejenigen, die das Projekt verantwortlich zu überwachen haben.

2.   Die Parteien bestimmen auch die Personen, denen die technische Projektleitung obliegt. Diese sind zu allen Entscheidungen berechtigt und verpflichtet, die dazu dienen, die vertraglichen Vereinbarungen durchzuführen, sofern die Art und Umfang der jeweiligen vertraglichen Verpflichtung nicht geändert wird.

3.   Ein Wechsel der Personen und/oder des Umfangs der Vertretungsverhältnisse ist rechtzeitig mitzuteilen.

4.   Beide Parteien werden darüber hinaus einen Projektmanager definieren, der für die Kommunikation mit den Kunden verantwortlich sein wird. Die Verantwortlichkeiten des Projektmanagers schließen unter anderem folgende Tätigkeitsbereiche ein:

   a.   Schnittstellenfunktion zwischen IMSTec, Projektteam und allen involvierten Abteilungen bzw. Person des Kunden

   b.   Lösen von Unstimmigkeiten und unvorhersehbaren Abweichungen von dem Projektplan

   c.   Kontrolle der zu erbringenden Leistungen der IMSTec und des Kunden

   d.   Administrative Unterstützung für Planungs- und Logistikmaßnahmen

5.   Die Arbeit der technischen Projektleitung wird durch den Projektleiter von IMSTec verantwortlich organisiert. Falls nicht anderes vereinbart ist, führt er auch das Projekttagebuch. Es besteht unter anderem aus

   a.   der während der Durchführung des Projekts gewechselten Korrespondenz einschließlich der Aktennotizen,

   b.   den Vereinbarungen über eventuelle Leistungsänderungen,

   c.   den Fehlerprotokollen,

   d.   dem Installationstagebuch und

   e.   den Abnahmeprotokollen

§ 5 Abnahme

1.   Die Abnahmetermine sind verbindlich im Rahmen des Terminplans festgelegt oder werden im Projektverlauf einvernehmlich durch die Parteien bestimmt. Dabei sind auch Teilabnahmen möglich.

2.   Im Übrigen gelten die im Allgemeinen Teil der AGBs getroffenen Abnahmefiktionen, insbesondere A, § 9.1

§ 6 Verjährung

Gewährleistungsansprüche von Unternehmen gegen die IMSTec verjähren innerhalb eines Jahres ab Abnahme, gleiches gilt für Gewährleistungsansprüche aus Werklieferungsverträgen gem. § 651 BGB und in Fällen der Hersteller- und/oder Zwischenhändlerhaftung beim Verbrauchsgüterkauf.

II. Dienstleistungen - Consulting

§ 1 Vertragsgegenstand

1.   Die genaue Bezeichnung und Spezifikation der von IMSTec zu erbringenden  Dienstleistungen ergeben sich aus dem mit dem Kunden abzuschließenden Einzelvertrag.

2.   Folgende Leistungen der IMSTec sind ausschließlich als Dienstleistungen zu qualifizieren:,

   a.   Workshop mit Kunden zur Bedarfsfeststellung

   b.   Requirement-Analyse; strukturierter Prozess zur Bedürfniserfassung und -bewertung

         - Ist-Analyse

         - Soll

         - Delta

         - Entwicklung und Bewertung von Lösungsansätzen für die gewünschte Spezifikation

         - Empfehlung, Bericht, Gutachten

   c.   Machbarkeitsstudien, Untersuchung von Lösungsansätzen mit Kosten-/Nutzen-Bewertung

         - Anlagenplanung und Simulation durch Einsatz Digital Manufacturing

         - Fertigplanung und Optimierung mit Hilfe von Fertigungsoptimierungssoftware

         - Versuche

         - Prototyperstellung

§ 2 Sonstiges

1.   Die Regelungen im Allgemeinen Teil dieser Bedingungen (A) gelten ergänzend.

2.   Insbesondere hinsichtlich Änderungsverlagen, Erfüllung, Preise und Gewährleistung, kommen die Regelung zu A § 9, 4, 5, 6 und § 12, 6 zur Anwendung.

C. Einkaufs- und Bestellbedingungen

§ 1 Anwendungsbereich

Die Bedingungen dieses Abschnitts gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit den Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (nachfolgend gemeinsam Lieferanten genannt), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden.

§2 Bestellung

1.   Eine Bestellung gilt als erteiltes Angebot, wenn sie von der IMSTec schriftlich abgefasst und unterschrieben ist. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind für die IMSTec nur verbindlich, wenn sie durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigt wurden. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Pläne über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler bleiben unberührt. Der Lieferant ist verpflichtet, die IMSTec über derartige Fehler unverzüglich in Kenntnis zu setzen, so dass die Bestellung korrigiert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen.

2.   Bestellungsannahmen sind der IMSTec durch Unterschrift auf der Kopie der Bestellung oder gleich lautende Auftragsbestätigung innerhalb von drei Arbeitstagen ab Bestellung zu bestätigen. Bis zu dieser Bestätigung bzw. nach Ablauf der Frist ist die IMSTec zum Widerruf berechtigt.

3.   Sämtliche Abweichungen gegenüber dem Text und Inhalt der Bestellung gelten nur als vereinbart, wenn sie ausdrücklich schriftlich durch die IMSTec bestätigt worden sind.

§ 3 Material/Werkzeuge/Fertigungsmittel

1.   Von der IMSTec gelieferte Werkzeuge, Materialbeistellungen und sonstige Fertigungsmittel bleiben - auch wenn sie berechnet werden – ihr Eigentum und sind als solche getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Sie dürfen nur für die für die IMSTec ausgeführten Aufträge verwendet werden. Bei vom Lieferanten zu vertretenden Wertminderungen oder Verlust von Materialbeistellungen hat der Lieferant Ersatz zu leisten. Im Falle des Verzugs haftet er auch ohne Verschulden.

2.   Zeichnungen, Werkzeuge, Muster, Modelle, Marken und Aufmachungen oder Ähnliches sowie Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die von der IMSTec überlassen oder in ihrem Auftrag hergestellt werden, bleiben ihr Eigentum und dürfen an Dritte nur mit ihrer ausdrücklichen, schriftlichen Genehmigung geliefert werden. Soweit nicht anders vereinbart, sind diese Materialien unverzüglich mit Beendigung des Auftrages ohne Aufforderung an die IMSTec zurückzugeben. Mit derartigen Fertigungsmitteln, Marken und Aufmachungen hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse dürfen nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung der IMSTec an Dritte geliefert werden.

3.   Die in den vorgenannten Ziffern bezeichneten Materialien und Fertigungsmittel sind vom Lieferanten auf seine Kosten gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchsdiebstahl zu versichern.

§ 4 Liefertermine

1.   Die vereinbarten Liefertermine und Fristen sind verbindlich. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferfrist bis spätestens zum Liefertermin muss die Ware an der von der IMSTec angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein.

2.   Die IMSTec ist vor dem Liefertermin nicht zur Abnahme verpflichtet.

3.   Der Lieferant haftet für alle Schäden wg. verspäteter Lieferung bzw. nicht mangelfreier Lieferung.

§ 5 Lieferung

1.   Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten spesenfrei an die von der IMSTec angegebenen Empfangsstelle soweit nichts anderes vereinbart ist.

2.   Die Gefahr geht mit Abnahme durch die Empfangsstelle auf die IMSTec über.

3.   Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Verpackung im Preis inbegriffen.

§ 6 Preise

Die vereinbarten Preise sind Festpreise, sofern der Lieferant seine betreffenden Preise nicht allgemein herabsetzt. Dies gilt nicht, soweit vertraglich etwas anderes vereinbart ist.

§ 7 Rechnung

1.   Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert zu erteilen. Zahlung erfolgt erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und nach Eingang der Rechnung, frühestens 30 Tage nach Vorliegen dieser Voraussetzungen. Die Zahlung von Teillieferungen ist im Zweifel ausgeschlossen.

2.   Forderungen des Lieferanten an die IMSTec dürfen nur mit ihrer Zustimmung an Dritte abgetreten werden.

§ 8 Garantie, Gewährleistung und Beanstandung

1.   Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, dass die Ware einschließlich Aufmachung und Auszeichnung den Angaben der IMSTec soweit vereinbart entspricht.

2.   Bei Lieferung mangelhafter Ware ist der Lieferant verpflichtet, zunächst nach Wahl der IMSTec eine Nachbesserung oder eine Nachlieferung zu erbringen. Ist diese dem Lieferanten gemäß § 439 Abs.3 S.1 u. 2 BGB nicht zumutbar, kommt er dem nach Aufforderung und Fristsetzung nicht nach oder lehnt er die Nachbesserung oder Nachlieferung endgültig ab, so ist die IMSTec berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadenersatz zu verlangen. Zur Abnahme der Ware ist sie nicht mehr verpflichtet.

3.   Daneben hat die IMSTec das Recht, nach ihrer Wahl die Nachbesserung selbst oder durch einen Dritten auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen.

4.   Die Gewährleistungsfrist für die Mängelhaftung für das zu liefernde bzw. zu fertigende Produkt endet mit Ablauf von zwei Jahre nach Lieferung, es sei denn, dass der Lieferant den Mangel arglistig verschwiegen hat.

§ 9 Produzentenhaftung

Für Fehler an der Ware, die auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind, stellt dieser die IMSTec von der daraus resultierenden Produzentenhaftung insoweit frei, wie er selbst auch unmittelbar haften würde.

§ 10 Geschäftsgeheimnisse

Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellungen und alle hiermit zusammenhängenden, kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und Informationen hierüber nicht an Dritten weiterzugeben.